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PBG
CH-LU
§ 117a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessung durch die Gemeinde
Bauvorschriften - Erschliessung
§ 117a PBG · Erschliessung durch die Gemeinde
1. Die Gemeinde kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf Gesuch hin die Erstellung, den Ausbau oder den Ersatz von Erschliessungsanlagen übernehmen, sofern sich die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplanes dazu verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht einigen.
2. Sie entscheidet im jeweiligen Plangenehmigungs- oder Projektbewilligungsverfahren über das Gesuch und die Erstellung, den Ausbau oder den Ersatz der Erschliessungsanlagen. Sie kann vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
3. Die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten. Einigen sie sich nicht, überbindet die Gemeinde die Kosten im Perimeterverfahren.