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735 PBG CH-LU

§ 116 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Reklameverordnung

Bauvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 116 PBG · Reklameverordnung

1. Der Regierungsrat erlässt für das ganze Gebiet des Kantons eine Reklameverordnung. Die Verordnung regelt das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen im Freien.

2. Die Reklameverordnung dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.

3. Sie umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt insbesondere die Aufstellung, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen sowie das Bewilligungsverfahren.

4. Für die Bewilligung kann eine angemessene Gebühr erhoben werden, bei deren Bemessung insbesondere der Standort und die Grösse sowie die Dauer der Aufstellung der Reklame zu berücksichtigen sind. Die Gebühren sind in der Reklameverordnung festzusetzen. Das Anbringen von Reklame für Veranstaltungen ideeller Vereine ist gebührenfrei, sofern auf demselben Werbeträger nicht gleichzeitig kommerzielle Werbung gemacht wird.

5. Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bewilligung von Reklamen auf Gesuch hin ganz oder teilweise der Gemeinde übertragen.

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