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PBG
CH-LU
§ 113 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Benützung öffentlichen Grundes
Bauvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 113 PBG · Benützung öffentlichen Grundes
1. Wer öffentlichen Grund für private Zwecke vorübergehend (Bauarbeiten, Materialdeponien usw.) oder dauernd (Unterniveaubauten, Balkone, Erker usw.) beanspruchen will, hat die Bewilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin einzuholen, der oder die dafür eine angemessene Gebühr verlangen kann. Die Höhe der Gebühren und die Art der Erhebung sind für den staatlichen Grund vom Regierungsrat in einer Verordnung und für den kommunalen Grund von den Stimmberechtigten der Gemeinden in einem Reglement festzusetzen. Das in den Gemeindeordnungen vorgesehene Rechtsetzungsverfahren und die Vorschriften des Strassengesetzes bleiben vorbehalten.