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PBG
CH-LU
§ 111 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Pfandrecht
Planungsvorteile und -nachteile und Beiträge - Beiträge
§ 111 PBG · Pfandrecht
1. Gemeinden, Gemeindeverbände, Genossenschaften des kantonalen Rechts und Versorgungsunternehmen haben für ihre Beitragsforderungen ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukosten für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.