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735 PBG CH-LU

§ 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verbindlichkeit der Richtpläne

Planungsvorschriften - Richtplanung
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§ 11 PBG · Verbindlichkeit der Richtpläne

1. Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Soweit sie nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen, erlangen sie diese Wirkung erst mit der Genehmigung.

2. Die Richtpläne beschränken das Grundeigentum nicht.

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