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PBG
CH-LU
§ 11 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verbindlichkeit der Richtpläne
Planungsvorschriften - Richtplanung
§ 11 PBG · Verbindlichkeit der Richtpläne
1. Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Soweit sie nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedürfen, erlangen sie diese Wirkung erst mit der Genehmigung.
2. Die Richtpläne beschränken das Grundeigentum nicht.