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PBG
CH-LU
§ 107 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verweis auf Enteignungsgesetz
Planungsvorteile und -nachteile und Beiträge - Planungsnachteile
§ 107 PBG · Verweis auf Enteignungsgesetz
1. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, wird die Entschädigung gemäss Enteignungsgesetz festgesetzt. Neben dem Enteigner oder der Enteignerin ist auch der oder die Enteignete zur Einleitung des Schätzungsverfahrens legitimiert.