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PBG
CH-LU
§ 105g Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verhältnis zum Steuerrecht
Planungsvorteile und -nachteile und Beiträge - Planungsvorteile
§ 105g PBG · Verhältnis zum Steuerrecht
1. Mehrwertabgaben sind anrechenbare Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer und geschäftsmässig begründeter Aufwand bei den ordentlichen Steuern.
2. Das gilt auch für einen vertraglich festgelegten Mehrwertausgleich bis höchstens 30 Prozent des Mehrwerts der Planänderung.