§ 105c Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fälligkeit der Mehrwertabgabe und Rückerstattung
§ 105c PBG · Fälligkeit der Mehrwertabgabe und Rückerstattung
1. Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig
a. bei der Überbauung des Grundstücks nach Rechtskraft der Baubewilligung,
b. beim Verkauf des Grundstücks mit dem Eintritt der neuen Rechtslage.
2. Bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes wird die Mehrwertabgabe fällig
a. bei Neubauten oder erheblichen Änderungen an bestehenden Bauten nach Rechtskraft der Baubewilligung,
b. beim Verkauf des Grundstücks mit dem Eintritt der neuen Rechtslage.
3. Bei teilweiser Überbauung eines eingezonten Grundstücks und - auch wenn nur ein Teil der neu insgesamt zulässigen Nutzung realisiert wird - bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie bei Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig.
4. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertabgabe bei einer späteren Nutzungsplanänderung.