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PBG
CH-LU
§ 104 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren
Landumlegung und Grenzregulierung - Grenzregulierung
§ 104 PBG · Verfahren
1. Die Gemeinde gibt den Betroffenen Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Grenzbereinigung zu äussern. Sie prüft allfällige Einwände und versucht, diese gütlich zu erledigen.
2. Die Gemeinde legt die neuen Grenzen, die allfällig zu leistenden Entschädigungen und die Verteilung der Kosten fest.