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PBG
CH-LU
§ 103 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wertausgleich
Landumlegung und Grenzregulierung - Grenzregulierung
§ 103 PBG · Wertausgleich
1. Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregulierung entstehen, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer in Geld auszugleichen.
2. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenzregulierung beeinträchtigt werden, haben einen Anspruch auf Entschädigung.