735
PBG
CH-LU
§ 102 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Voraussetzungen
Landumlegung und Grenzregulierung - Grenzregulierung
§ 102 PBG · Zweck und Voraussetzungen
1. Für ungünstig abgegrenzte Baugrundstücke, die ihrem Flächeninhalt nach überbaubar sind, kann die Gemeinde von sich aus oder auf Gesuch einzelner oder mehrerer interessierter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Grenzregulierung anordnen.
2. Im Rahmen der Grenzregulierung kann der Abtausch von Land in unbedingt benötigtem Umfang und die Abtretung von höchstens 300 m² Land verfügt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird. Den andern beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern darf aus der Grenzregulierung kein nennenswerter Nachteil erwachsen.