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VIVöB
CH-LU
§ 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Zuständigkeit
§ 9 VIVöB · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig
a. der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken,
b. die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von 3 000 000 Franken,
c. die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.
2. Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.