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734 VIVöB CH-LU

§ 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Zuständigkeit

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§ 9 VIVöB · Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig

a. der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken,

b. die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von 3 000 000 Franken,

c. die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.

2. Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.

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