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734 VIVöB CH-LU

§ 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Statistik und Aufbewahrung

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§ 8 VIVöB · Statistik und Aufbewahrung

1. Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 50 000 Franken eine fortlaufende Jahresstatistik gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. Die Statistik hat für jede Vergabe die folgenden Angaben zu enthalten

a. Zuschlagsdatum,

b. Projektname,

c. Namen der verantwortlichen internen Projektleitung,

d. Name des mit dem Verfahren betrauten externen Dritten,

e. berücksichtigte Anbieterin,

f. Art der Leistung,

g. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer,

h. Verfahrensart, bei freihändiger Vergabe: kurze Begründung.

2. Diese Jahresstatistik ist mit Ausnahme der Namen gemäss Absatz 1c und d öffentlich und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden.

3. Die Departemente und die Staatskanzlei übermitteln ihre Jahresstatistiken dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das dem Regierungsrat Bericht erstattet.

4. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für die jährliche Übermittlung der Daten über die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).

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