Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734 VIVöB CH-LU

§ 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachhaltigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VIVöB · Nachhaltigkeit

1. Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen.

2. Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebenszykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB an.

3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige und klimafreundliche Beschaffungen.

← § 6 VIVöB Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB) § 8 VIVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →