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VIVöB
CH-LU
§ 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachhaltigkeit
§ 7 VIVöB · Nachhaltigkeit
1. Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen.
2. Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebenszykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB an.
3. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige und klimafreundliche Beschaffungen.