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VIVöB
CH-LU
§ 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Debriefing
§ 6 VIVöB · Debriefing
1. Die Auftraggeberin kann mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Gespräch durchführen (Debriefing).
2. Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 ist zu beachten.