Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734 VIVöB CH-LU

§ 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 VIVöB · Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)

1. Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich ist.

← § 4 VIVöB Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB) § 6 VIVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →