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VIVöB
CH-LU
§ 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
§ 5 VIVöB · Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
1. Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich ist.