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734 VIVöB CH-LU

§ 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)

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§ 4 VIVöB · Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)

1. Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.

2. Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben

a. Ort,

b. Datum,

c. Namen der Teilnehmenden,

d. bereinigte Angebotsbestandteile,

e. Resultate der Bereinigung.

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