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VIVöB
CH-LU
§ 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
§ 3 VIVöB · Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
1. Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2. Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.