Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
734 VIVöB CH-LU

§ 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VIVöB · Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)

1. Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

2. Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.

← § 2 VIVöB Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB) § 4 VIVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →