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734 VIVöB CH-LU

§ 10 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Kantonale Vergabestellen

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§ 10 VIVöB · Kantonale Vergabestellen

1. Die Departemente und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die ihnen unterstellten Dienststellen die Vorschriften zu den öffentlichen Beschaffungen kennen und einhalten.

2. Unter der Leitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium für das Beschaffungswesen insbesondere für eine Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis. Das Gremium

a. stellt eine digitale Informationsplattform zum Thema Beschaffungswesen für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei zur Verfügung,

b. führt bei Bedarf Schulungen zum Thema Beschaffungsrecht für die kantonalen Vergabestellen durch.

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