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VIVöB
CH-LU
§ 1 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) - Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
§ 1 VIVöB · Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
1. Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.