§ 4 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) - Aufsicht und Vollzug (Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 4 IVöB)
§ 4 EGIVöB · Aufsicht und Vollzug (Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 4 IVöB)
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen aus. Er überwacht die Anwendung und Ausführung der Vereinbarung.
2. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen zum Vollzug der IVöB. Er regelt durch Verordnung insbesondere
a. die Modalitäten des Dialogs (Art. 24 IVöB),
b. die Teilnahmemöglichkeit an Angebotsöffnungen (Art. 37 IVöB),
c. die zweckmässige und transparente statistische Auswertung und Bekanntmachung von öffentlichen Beschaffungen,
d. die zum Zwecke der Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis zentralen Aufgaben des interdepartementalen Gremiums für Beschaffungswesen.
3. Der Regierungsrat kann Änderungen der Vereinbarung, soweit sie nicht von grundlegender Natur sind, in eigener Kompetenz zustimmen.