733c
EGIVöB
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) - Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
§ 3 EGIVöB · Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
2. Das Kantonsgericht entscheidet in einem schnellen Verfahren in Einzelrichterbesetzung. Bei Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet es auf Antrag der Richterin oder des Richters in ordentlicher Besetzung.