Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733c EGIVöB CH-LU

§ 1 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) - Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 EGIVöB · Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB)

1. Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 findet in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1e IVöB auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) - Objektiver Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1e IVöB) § 2 EGIVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →