733b
IVÖBAIMPCIAP
CH-LU
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
Geltungsbereich - Objektiver Geltungsbereich
Art. 9 IVöB · Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1. Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.