Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Öffentlicher Auftrag
Art. 8 IVöB · Öffentlicher Auftrag
1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2. Es werden folgende Leistungen unterschieden
a. Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b. Lieferungen;
c. Dienstleistungen.
3. Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.