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733b IVÖBAIMPCIAP CH-LU

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Befreiung von der Unterstellung

Geltungsbereich - Subjektiver Geltungsbereich
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Art. 7 IVöB · Befreiung von der Unterstellung

1. Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.

2. Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

V 12 275 · lu (Art. 7 Abs. 2 IVöB)
Cantonal Procurement Threshold Determined by Individual Contract Value, Not Aggregate Structure Value
eiddatum: | 11.03.2013 | | Fallnummer: | V 12 275 | | LGVE: | 2013 IV Nr. 1 | | Leitsatz: | Art. 7 Abs. 1 BöB, Art. 7 Abs. 2 BöB; Art. 7 Abs. 2 IVöB; § 2 Abs. 1 öBV, § 2 Abs. 3 öBV. Die Bauwerkregel als bauauftragsspezifische Sonderregel geht weiter als das Zerstückelungsverbot
V 05 149 1 · lu (Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB)
Public Procurement Cancellation Upheld Due to Substantial Change in Project Scope
e Vereinbarungen kämen im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung (Art. 7 Abs. 1bis in Verbindung mit Anhang 2 revIVöB bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB), kann doch davon ausgegangen werden, dass bei Erstellungskosten von rund 40 Mio. Franken das Architektenhonorar die notwendigen