Art. 61 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Interkantonales Organ
Art. 61 IVöB · Interkantonales Organ
1. Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2. Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Erlass dieser Vereinbarung;
b. Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
c. Anpassung der Schwellenwerte;
d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3. Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4. Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.