733b
IVÖBAIMPCIAP
CH-LU
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anbieter
Geltungsbereich - Subjektiver Geltungsbereich
Art. 6 IVöB · Anbieter
1. Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3. Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4. Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.