733b
IVÖBAIMPCIAP
CH-LU
Art. 57 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Akteneinsicht
Rechtsschutz
Art. 57 IVöB · Akteneinsicht
1. Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2. Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
7H 23 252 · lu (Art. 57 IVöB)
Textile Collection Contract Procurement Status and Timeliness of Tender Challenges
Cited in relation to the appellant's request for access to the file during the appeal proceedings.