Art. 56 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
Art. 56 IVöB · Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1. Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2. Es gelten keine Gerichtsferien.
3. Mit der Beschwerde können gerügt werden
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.