Art. 53 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerdeobjekt
Art. 53 IVöB · Beschwerdeobjekt
1. Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e. der Zuschlag;
f. der Widerruf des Zuschlags;
g. der Abbruch des Verfahrens;
h. der Ausschluss aus dem Verfahren;
i. die Verhängung einer Sanktion.
2. Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3. Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4. Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5. Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6. Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.