Art. 51 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Eröffnung von Verfügungen
Art. 51 IVöB · Eröffnung von Verfügungen
1. Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst
a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4. Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch
a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder
c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.