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Art. 50 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Statistik

Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
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Art. 50 IVöB · Statistik

1. Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.

2. Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben

a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;

b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;

c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.

3. Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.

4. Die Gesamtstatistik des Seco ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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