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Art. 48 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Veröffentlichungen

Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
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Art. 48 IVöB · Veröffentlichungen

1. Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.

2. Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.

3. Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.

4. Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens

a. den Gegenstand der Beschaffung;

b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;

c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.

5. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.

6. Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben

a. Art des angewandten Verfahrens;

b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

c. Name und Adresse des Auftraggebers;

d. Datum des Zuschlags;

e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;

f. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.

7. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

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