Art. 47 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
Art. 47 IVöB · Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1. Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2. Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn
a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3. Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat
a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
4. Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn he wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5. Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.