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733b IVÖBAIMPCIAP CH-LU

Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Abbruch

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 43 IVöB · Abbruch

1. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn

a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;

b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;

c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;

d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;

e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;

f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.

2. Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

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