Art. 35 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Inhalt der Ausschreibung
Art. 35 IVöB · Inhalt der Ausschreibung
1. Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen
a. Name und Adresse des Auftraggebers;
b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;
c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i. gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r. die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u. gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v. eine Rechtsmittelbelehrung.