Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verzeichnisse
Art. 28 IVöB · Verzeichnisse
1. Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2. Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen
a. Fundstelle des Verzeichnisses;
b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3. Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4. In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5. Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter informiert.