733b
IVÖBAIMPCIAP
CH-LU
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck
Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 2 IVöB · Zweck
1. Diese Vereinbarung bezweckt
a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b. die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
7H 23 252 · lu (Art 2 lit. a IVöB)
Textile Collection Contract Procurement Status and Timeliness of Tender Challenges
usgeschrieben, um diese auf Dritte zu übertragen. Die Nachhaltigkeitskriterien – darunter auch die soziale Nachhaltigkeit (vgl. Art 2 lit. a IVöB) – sind mit der neuen IVöB bei der Gewichtung verstärkt zu berücksichtigen. Mängel in der Ausschreibung, wie die Gewichtung der K