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733b IVÖBAIMPCIAP CH-LU

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck

Gegenstand, Zweck und Begriffe
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Art. 2 IVöB · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt

a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;

b. die Transparenz des Vergabeverfahrens;

c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;

d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

7H 23 252 · lu (Art 2 lit. a IVöB)
Textile Collection Contract Procurement Status and Timeliness of Tender Challenges
usgeschrieben, um diese auf Dritte zu übertragen. Die Nachhaltigkeitskriterien – darunter auch die soziale Nachhaltigkeit (vgl. Art 2 lit. a IVöB) – sind mit der neuen IVöB bei der Gewichtung verstärkt zu berücksichtigen. Mängel in der Ausschreibung, wie die Gewichtung der K