733b
IVÖBAIMPCIAP
CH-LU
Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Selektives Verfahren
Vergabeverfahren
Art. 19 IVöB · Selektives Verfahren
1. Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2. Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3. Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
V 11 91 V 11 92 · lu (Art. 19 IVöB)
Trade Commission Appeal Regarding Exclusion for False Declaration of Labor Compliance
Cited as the basis for the obligation of Cantons to monitor compliance with procurement provisions before and after the award.