Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733b IVÖBAIMPCIAP CH-LU

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbefassung

Allgemeine Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 IVöB · Vorbefassung

1. Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere

a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

c. die Verlängerung der Mindestfristen.

3. Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

← Art. 13 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Art. 15 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

V 11 75 · lu (Art. 14 Abs. 1 IVöB)
Procurement Award Decision Unlawful Due to Premature Contract Conclusion; Review Limited to Award Stage
Cited as the legal basis for finding the contract signing during the appeal period inadmissible.
V 03 50 · lu (Art. 14 IVöB)
Premature Public Procurement Contract Nullifies Award Decision
Cited as the basis for prohibiting contract conclusion before the appeal period ends, the violation of which justifies the final order.