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733b IVÖBAIMPCIAP CH-LU

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Ausnahmen

Geltungsbereich - Objektiver Geltungsbereich
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Art. 10 IVöB · Ausnahmen

1. Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf

a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;

b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;

c. die Ausrichtung von Finanzhilfen;

d. Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;

e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

f. die Verträge des Personalrechts;

g. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.

2. Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen

a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;

b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;

c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;

d. bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.

3. Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,

a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;

b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;

c. soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.

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