§ 9 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - b. Klassen
§ 9 Perimeterverordnung, PV · b. Klassen
1. Alle Grundstücke oder Grundstückteile sind je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen aus dem öffentlichen Werk erwachsen, in Klassen einzuteilen, wobei die am meisten interessierten Grundstücke in der höchsten Klasse einzureihen sind. Im Regelfall sind nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden.
2. Bei der Klasseneinteilung sind, soweit im Einzelfall von Bedeutung und nicht bereits im festgelegten Grundmass nach § 8 enthalten, vor allem zu berücksichtigen
a. * allgemein
1. Lage zum öffentlichen Werk (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück; mehr oder weniger weit entfernt liegendes Grundstück);
2. Länge des Anstosses an das öffentliche Werk;
3. heute bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (Land- oder Forstwirtschaft, Wohn- oder Arbeitsnutzung usw.);
4. heute vorhandenes und künftig mögliches Mass der Nutzung;
5. Katasterwert, Fläche des Grundstücks oder Gebäudeversicherungswert;
6. Grundstückform (z.B. für Überbauung oder landwirtschaftliche Nutzung mehr oder weniger gut geeignet);
7. Zugänglichkeit zum Grundstück;
8. Verbesserung der hygienischen Verhältnisse;
9. Beseitigung drohender Gefahren;
10. Beseitigung von Inkonvenienzen;
11. Befreiung von bisherigen Lasten;
b. insbesondere bei Strassen
1. Schaffung besserer und kürzerer Verbindungen mit wichtigen Punkten (Dorf, Stadt, Bahnhof, Strasse von übergeordneter Bedeutung usw.);
2. Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück (Eckparzelle, Parzelle zwischen zwei parallelen Strassen usw.);
3. Benützungslänge;
4. Art der Benützung der Strasse (z.B. Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benutzbar);
c. insbesondere bei Abwasseranlagen
1. Anzahl Einwohner oder Einwohnergleichwerte;
2. Anzahl der Wohnungen oder Haushaltungen;
3. Wasserverbrauch;
4. Menge der eingeleiteten Abwässer oder Abflussbeiwert;
5. Art der eingeleiteten Abwässer (insbesondere Verschmutzungsgrad);
6. Brandversicherungswert;
d. insbesondere bei Wasserbauprojekten
1. Verbesserung des Hochwasserschutzes.