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PVRPOP
CH-LU
§ 8 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - a. Grundmass
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
§ 8 Perimeterverordnung, PV · a. Grundmass
1. Die Gemeinde legt für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht.
2. Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenartige Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzelne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden.