§ 6 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Zuständigkeit
§ 6 Perimeterverordnung, PV · Zuständigkeit
1. Die Gemeinde fasst im Einzelfall nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts darüber Beschluss, in welchem Umfang die Kosten von ihr getragen werden und wie gross der Kostenanteil ist, der gesamthaft von den Beitragspflichtigen zu leisten ist. Als Kosten gelten dabei die nach Abzug allfälliger Leistungen von Bund, Kanton usw. verbleibenden Kosten.
2. Die Gemeinde legt den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstückteile sowie die Höhe der auf sie entfallenden Beiträge fest. Sie kann Sachverständige beiziehen.
3. Liegen die interessierten Grundstücke in mehreren Gemeinden, haben diese, nötigenfalls der Regierungsrat, zu bestimmen, welche Gemeinde die Entscheide gemäss Abs. 2 fällt; diese hat vor ihrem Entscheid die andern Gemeinden anzuhören.