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CH-LU
§ 5 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Umfang
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
§ 5 Perimeterverordnung, PV · Umfang
1. Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Die Summe der Beiträge darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.
2. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, können die Gemeinden das Ausmass der Beitragspflicht im Baureglement oder in einem speziellen Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, näher regeln.