Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732 PVRPOP CH-LU

§ 5 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Umfang

Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Perimeterverordnung, PV · Umfang

1. Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Die Summe der Beiträge darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.

2. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, können die Gemeinden das Ausmass der Beitragspflicht im Baureglement oder in einem speziellen Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, näher regeln.

← § 4 Perimeterverordnung, PV Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Beiträge an öffentliche Werke § 6 Perimeterverordnung, PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →