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§ 4 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Kosten
Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden - Beitragspflicht
§ 4 Perimeterverordnung, PV · Kosten
1. Zu den Baukosten im Sinne von § 3 zählen auch die Bauzinse, die Aufwendungen für die Projektierung und die Bauleitung sowie für den Erwerb der erforderlichen Rechte (Landerwerb usw. inkl. Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen). Als Baukosten gelten ferner die Kosten für spätere Änderungen und Erweiterungen öffentlicher Werke.
2. Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten gehören auch die Aufwendungen für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Benützung des Werkes sowie die durch Betrieb und Unterhalt bedingten Verwaltungskosten und Schuldzinsen.