§ 33 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Geltung der neuen Vorschriften
§ 33 Perimeterverordnung, PV · Geltung der neuen Vorschriften
1. Für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellenden Kostenverteiler gelten die Vorschriften dieser Verordnung, auch wenn die Beschlussfassung über Erstellung und Finanzierung des öffentlichen Werks noch unter altem Recht erfolgte. Die Bestimmungen über die Beitragsberechnung in den §§ 7 und 8 in der Fassung vom 9. August 1994 gelten nicht für die nachträgliche Festlegung der Beitragspflicht einzelner Grundstücke im Sinn der §§ 12 und 19.
2. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Mitleidenheitstabellen und andern Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Die Gemeinde kann aber als Grundlage für die Beitragsberechnung den Katasterwert durch ein anderes Grundmass ersetzen, sofern dies eine gerechtere Verteilung der Beitragspflicht auf die einzelnen Grundstücke ermöglicht; bei Beitragspflichten an öffentliche Werke einer Genossenschaft bedarf es hiefür eines Antrags der Genossenschaft. Für das Verfahren gelten die §§ 20 ff.
3. Die Vorschriften über die Neufestsetzung der Beitragspflicht (§ 19) gelten auch für Mitleidenheitstabellen und andere Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.