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CH-LU
§ 32 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - Rechtsmittel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Perimeterverordnung, PV · Rechtsmittel
1. Gegen Einspracheentscheide der Gemeinde (§§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2) kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Gegen die übrigen Entscheide der Gemeinde, ausgenommen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6), ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.
2. Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6) können mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 109 des Gemeindegesetzes beim Regierungsrat angefochten werden.