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§ 31 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung, PV) - 3. Verwendung nachträglicher Beiträge

Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften
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§ 31 Perimeterverordnung, PV · 3. Verwendung nachträglicher Beiträge

1. Die Genossenschaft hat darüber Beschluss zu fassen, ob die ihr auf Grund der nachträglichen Beitragspflicht zukommenden Beträge entweder auf die Genossenschafter nach Massgabe ihrer seinerzeitigen Beiträge an die Baukosten zu verteilen oder für künftige Aufwendungen für Bau, Betrieb und Unterhalt des Werkes zurückzustellen sind.

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